Innovatek

AGB

Prozessor unter Kühlkörper

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG DER INNOVATEK OS GMBH FÜR INDUSTRIEKUNDEN
(nachfolgend „Besteller“ genannt)


§ 1 Allgemeines

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zum Zwecke des Vertragsschlusses getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

3. Die Geschäftsbedingungen betreffen jede von uns angebotene Dienstleistung, sowohl CAD-Konstruktion sowie andere technische Entwicklungsleistungen, als auch den Bau und den Verkauf von Prototypenteilen.

§ 2 Vertragsangebot

1. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerblichen Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 3 Preise

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag und sind auch für Nachbestellungen nicht verbindlich.

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

1. Leistungs- bzw. Liefertermine sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben. Sie sind eingehalten, wenn wir zum vereinbarten Termin Versandbereitschaft melden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller offenen technischen Fragen voraus.

2. Wir haften für Verzugs- und Nichterfüllungsschäden nur bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Erfüllungsgehilfen.

3. Verzögert sich die Lieferung aufgrund für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht absehbarer Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Ausfall von EDV-Anlagen usw.), verlängert sich die Lieferfrist angemessen, höchstens jedoch um zwei Monate. Wird die Lieferung durch diese Ereignisse ohne unser Verschulden unmöglich, sind wir von der Leistungspflicht befreit.

4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

5. Sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, kann der Besteller ohne Nachfristsetzung bei Nichteinhaltung des Liefertermins vom Vertrag zurücktreten. Ebenso kann er im Falle des von uns zu vertretenden Verzuges den Wegfall der Geschäftsgrundlage (seines Interesses an der Vertragserfüllung) geltend machen.

6. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug
gerät.

§ 6 Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Mit Verlassen des Werks geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

2. Auf Wunsch des Bestellers kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 7 Mängelgewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt nicht nur für die Prototypenteile, sondern auch für Datensätze und sonstige von uns angebotene Dienstleistungen und Kaufsachen.

2. Prototypen aus Kunststoff sind aus technischen Gründen nicht über einen längeren Zeitraum maßhaltig. Die Prototypenteile können innerhalb von 12 Wochen nach Herstellung, abhängig vom verwendeten Werkstoff, ihre Maßhaltigkeit, Form und Festigkeit verändern. Bei Lagerung unter ungünstigen Bedingungen kann dies auch früher eintreten. Für das Verhalten der Prototypenteile unter chemischer oder physikalischer Beeinflussung außerhalb des Normalbereiches können wir keine Gewährleistung übernehmen. Von uns gelieferte Prototypenteile sind ausschließlich für Versuchs- und Erprobungszwecke bestimmt und geeignet. Der Besteller/Nutzer hat bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung zur Vermeidung von Unfall- und Folgeschäden diesen Versuchsteilecharakter zu berücksichtigen.

3. Der Besteller ist verpflichtet, uns etwaige Mängel innerhalb von fünf Werktagen nach Übergabe anzuzeigen.

4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

5. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

6. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind. Ins- besondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

7. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

8. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit Ansprüche auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden, ist unsere Ersatzpflicht auf die Leistung unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.

9. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, sobald der Besteller einen Artikel unsachgemäß verwendet oder ohne unsere schriftliche Zustimmung einen Mangel selbst zu beheben versucht hat, es sei denn, die unsachgemäße Verwendung oder die eigenmächtige Reparatur hat keinen Einfluss auf den geltend gemachten Mangel und erschwert die Nachbesserung nicht.

10. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

11. Für die Richtigkeit von Vorgaben und Daten, aufgrund derer wir die Bestellung ausführen und die der Besteller uns zu diesem Zweck zur Verfügung stellt, ist der Besteller allein verantwortlich. Wir haften nicht für Schäden, die aus Fehlern resultieren, die durch Fehlerhaftigkeit der Vorgaben und Daten entstanden sind. Zu einer Überprüfung dieser Vorgaben sind wir nicht verpflichtet.

12. Erbrachte Leistungen und angelieferte Waren sind auch dann anzunehmen, wenn sie für die Verwendung unwesentliche Mängel aufweisen; unwesentliche Änderungen der Ware bzw. der Leistung im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sind vom Besteller zu akzeptieren, sofern sie den Bereich des Zumutbaren nicht Überschreiten oder es sich um handelsübliche Quantitäts- oder Qualitätstoleranzen handelt. Angemessene Teillieferungen oder Teilleistungen sowie handelsübliche oder zumutbare Abweichungen von der Bestellung
sind zu akzeptieren.

§ 8 Haftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 dieser AGB ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.

2. Die Regelung gem. § 8 Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB richtet sich nach § 7 Abs. 9 AGB.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs-Verzug, sind wir berechtigt, die Waren zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

4. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- und Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ingolstadt. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Stammham bei Ingolstadt.

MADE IN GERMANY


Wir entwickeln und produzieren in Deutschland.

Intelligente Kühltechnologie und Wärmebeherrschung!

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